1. Name, Sitz und Zweck der Akademie
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Deutsch-Chinesische Akademie für Psychotherapie e.V.
Er ist am 11.Februar 1995 gegründet worden und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Hirschberg, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck der Akademie
2a) Zweck der Akademie sind die Förderungen und Erforschungen psychotherapeutischer Therapiemodelle in China sowie Ausbildungs- und Forschungsaktivitäten im genannten Bereich und die Vergabe von Stipendien.
Die Akademie verfolgt weiter dem Zweck, die Lehre und den deutsch-chinesischen wissenschaftlichen Austausch auf dem Gebiet der Psychotherapie zu unterstützen.
2b) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Sie ist politisch und konfessionell neutral.
Die Akademie überwacht die ausschließliche und unmittelbare Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne der § 2a festgelegten Ziele.
2. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck der Akademie fördern will.
Die Akademie besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) immatrikulierten Mitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
- Ordentliche Mitglieder
- Immatrikulierte Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder des Lehrkörpers. Der Lehrkörper ist für die Vermittlung von Theorie und Praxis der Psychotherapie sowie für Forschungs- und Organisationsaufgaben im Rahmen der Ziele der Akademie zuständig.
Der Antrag auf Aufnahme in die Akademie erfolgt durch den Antragsteller selbst
oder einem Akademiemitglied. In jedem Fall müssen mindestens zwei Referenzen
von Mitgliedern dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand bestätigt die
Aufnahme.
Als immatrikulierte Mitglieder können Einzel- oder juristische Personen aufgenommen, die sich in Theorie und Praxis der Psychotherapie fortbilden und die Ziele der Akademie unterstützen.
Einzelpersonen oder juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder werden wollen, können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
Personen, die sich um die Akademie oder um die Ziele der Akademie besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt; Beiträge werden nicht erhoben. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 4 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
Sie beschließt über:
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder
- Die Wahl der Vertreter in den erweiterten Vorstand
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
- Die Wahl einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf
- Entlastung des Vorstandes
- Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigsten zehn Tage vor der Versammlung eingebracht worden sind
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Einspruch gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
- Auflösung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Präsidenten oder stellvertretenden Präsidenten einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Präsidenten/ von der Präsidentin bzw. stellvertretenden Präsidenten /in einzuberufen, und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
Jede Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden auch auf Englisch verfasst und allen Mitgliedern der Akademie zugänglich gemacht.
§ 5
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind für das laufende Jahr im Voraus jeweils bis zum 31. März an das vom Vorstand vorgegebene Konto einzuzahlen. Für deutsche und chinesische Mitglieder können unterschiedlich Mitgliederbeitrage festgelegt werden.
§ 6 – Die Zugehörigkeit zur Akademie erlischt durch:
- Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod des Einzelmitgliedes
- Auflösung der Akademie
Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Akademie. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber der Akademie, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können.
Der Austritt aus der Akademie ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er ist mit sofortiger Wirkung zulässig; jedoch bleiben sämtliche Verpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen, bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen.
Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen und Ziele der Akademie, sowie ethische Richtlinien für psychotherapeutische oder wissenschaftliche Arbeit verstößt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des erweiterten Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/tin.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats der Einspruch beim erweiterten Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung der deutschen Mitglieder befindet über den Ausschluss eines deutschen Mitgliedes, die Mitgliederversammlung der chinesischen Mitglieder befindet über den Ausschluss eines chinesischen Mitgliedes.
Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes hat vorläufig Gültigkeit bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
§ 7 – Stimmrecht
Jedes Ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechtes findet statt; jedoch darf jedes anwesende Mitglied nur ein abwesendes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten.
3. Leitung
§ 8 – Leitung der Akademie
Die Leitung der Akademie geschieht durch:
- Die Präsidentin/den Präsidenten
- Der Vorstand
- Den erweiterten Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Der Vorstand bestimmt den Präsidenten. Vertretungsberechtigt sind der/die Präsident/Präsidentin, sein/seine Vertreter/Vertreterin und der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin. Vertretungsberechtigt gemäß §26 BGB sind der Präsident und die anderen zwei Vorstandsmitglieder. Der Präsident vertritt den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Er unterstützt den Vorstand bei der Leitung der Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle in Deutschland.
Beide werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied hat pro zu besetzendes Amt je eine Stimme.
Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der neuen Wahl.
Die Akademie wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/in vertreten. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Dem Vorstand obliegt insbesondere die wissenschaftlichen und didaktischen Konzeptionen zu entwickeln, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen. Hierüber erstattet er der Mitgliederversammlung jährlichen Bericht.
Der Vorstand ist mit mindestens drei, der erweiterte Vorstand mit 6 Personen besetzt. Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche oder fernschriftliche Umfrage ist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Verhandlungen muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.
§ 10 – Aufwandsentschädigung
Für die Führung der Akademie kann der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Außerdem trägt die Akademie alle Auslagen, die im Interesse der Akademie entstehen.
Soweit Mitglieder des Vorstands als Projektleiter wissenschaftlicher Vorhaben tätig werden, steht ihnen eine angemessene Vergütung zu.
§ 11 – Satzungsänderungen/Auflösung der Akademie
Über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Akademie entscheidet eine Mitgliederversammlung. Dem muss eine Sitzung des Vorstandes vorangegangen sein. Zwischen dieser Sitzung und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen. Für die Beschlussfassung einer Satzungsänderung bzw. der Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen nötig.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Akademie oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Akademie, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige wissenschaftliche Institution mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit im Bereich der Psychotherapie gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.
4. Steuerliche Vorschriften
§ 12
Die Akademie ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der §§ 51 AO, d.h. im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigt Zwecke der Abgabenordnung. Die Akademie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Akademie dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittelverwendung hat den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zu entsprechen. Überschüsse aus Einnahmen sind nach Deckung der Ausgaben einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen der Akademie nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die Verwendung des Akademievermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Die Mitglieder der Akademie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln der Akademie.
§ 13 – Spenden
Die Akademie ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen für die Zwecke der Akademie entgegenzunehmen und hierüber steuerwirksame Spendenbescheinigungen zu erteilen.
Schluss
- Die vorstehende Satzung wird hierdurch von den Mitgliedern beschlossen
- Der Vorstand wird hierdurch ermächtigt zu allen Satzungsänderungen, die im Interesse der ersten Eintragung im Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden sollten
- Der Vorstand wird gebeten, die Veränderungen der Satzung der Deutsch-Chinesischen Akademie für Psychotherapie dem Vereinsregister am Amtsgericht Mannheim anzumelden